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AGBs
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften, Download (PDF)
§ 1 Geltungsbereich der Allgemeinen Vorschriften
Die Vorschriften des Ersten Teils gelten für alle Geschäfte, soweit nicht im Zweiten Teil für einzelne Arten von Handelskäufen besondere Regelungen getroffen werden.§ 2 Geltung deutschen Rechts und der Incoterms
Ergänzend ist das in der Bundesrepublik Deutschland jeweils geltende Recht anzuwenden. Das Einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 17.7.1973 (BGBl. 1973 Teil I S. 856) sowie das Einheitliche Gesetz über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen vom 17.7.1973 (BGBl. 1973 Teil I S. 868) und das Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 5.7.1989 (BGBl. 1989 Teil II S. 586) finden keine Anwendung. Ergänzend gelten die Incoterms in der jeweils gültigen Fassung.§ 3 Begriff des Geschäftstages
Geschäftstage im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind der Montag, der Dienstag, der Mittwoch, der Donnerstag und der Freitag, soweit sie nicht auf den 24. oder 31. Dezember fallen oder am Leistungsort oder am Erklärungsort staatlich anerkannte Feiertage sind.§ 4 Berechnung und Wahrung der Fristen
(1) Fristen, die nach Geschäftstagen oder sonstigen Tagen oder nach längeren Zeitabschnitten bemessen sind, enden um 16 Uhr ihres letzten Tages. Fällt der letzte Tag einer solchen Frist auf einen Nicht-Geschäftstag, so tritt an die Stelle dieses Tages der nächste Geschäftstag. Ist für den Anfang einer solchen Frist ein Ereignis maßgebend, so wird bei Berechnung der Frist der Tag, an welchem das Ereignis eintritt, nicht mitgerechnet. Tritt das Ereignis an einem Nicht-Geschäftstag oder nach 16 Uhr eines Geschäftstages ein, so gilt es als am nächsten Geschäftstag eingetreten. Wird eine Frist durch eine Erklärung in Lauf gesetzt, ist deren Zugang das maßgebende Ereignis.
(2) Eine Erklärungsfrist wird nur gewahrt, wenn die Erklärung dem Empfänger innerhalb der Frist zugeht. Das gilt auch für die Rüge der vertragswidrigen Beschaffenheit einer Ware, wenn die Rügefrist nach Tagen bemessen ist.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 und 2 gelten nicht für die Berechnung und Wahrung einer Ablade-, Verlade- oder Abholfrist.
§ 5 Vertragsschluß. Pflichten und Rechte der Vermittler
(1) Makler und Agenten, welche zur Vermittlung oder zum Abschluß eines Vertrages tätig werden, sind beiden Vertragsteilen zur Anwendung höchster Sorgfalt verpflichtet. Alle den Vertragsschluß betreffenden Erklärungen eines Teils, insbesondere Einwendungen eines Teils gegen den Inhalt einer Schlußnote, einer Verkaufsbestätigung oder eines sonstigen Bestätigungsschreibens hat der Makler oder Agent sofort auf schnellstem Wege an den anderen Teil weiterzugeben.
(2) Maßgeblich für die Berechnung der Provision von Agenten und Maklern ist der Brutto-Verkaufspreis auch dann, wenn vereinbart ist, daß der Käufer die Beförderungskosten unter Kürzung des Rechungsbetrages für Rechnung des Verkäufers zu zahlen hat.
§ 6 Vertragsschluß. Vorbehalt der Aufgabe eines Vertragsteils
(1) Hat sich ein Vermittler (Agent oder Makler) die Bezeichnung eines Vertragsteils vorbehalten, so ist der andere Teil an das Geschäft auch dann gebunden, wenn er gegen den nachträglich bezeichneten Vertragsteil begründete Einwendungen erhebt; in diesem Fall gilt der Vermittler als Vertragsgegner. Im übrigen bleibt § 95 *) HGB unberührt.
(2) Unterbleibt die Bezeichnung, so gilt der Vermittler auch dann als Vertragsgegner, wenn nicht der andere Vertragsteil, sondern er selbst an dem Vertrag festhalten will.
§ 7 Beschaffenheit der zu liefernden Ware
Der Verkäufer hat Ware von der im Vertrag bezeichneten Gattung und Qualität zu liefern. Ist im Vertrage die Ernte, aus der die Ware zu liefern ist, bestimmt, so hat der Verkäufer Durchschnittsqualität dieser Ernte zu liefern. Ist beim Verkauf von Trockenfrüchten oder Schalenobst die Ernte im Vertrage nicht bestimmt, hat der Verkäufer aus neuer Ernte zu liefern. Sind ohne Vereinbarung des Mengenverhältnisses in einem Vertrage Waren von verschiedener Beschaffenheit, insbesondere von verschiedenen Sortierungen desselben Erzeugnisses verkauft, so bestimmt der Verkäufer dieses Verhältnis nach seinem Belieben.
§ 8 Mengen
(1) Das Wort "circa" vor der vertraglichen Mengenangabe berechtigt den Verkäufer, bis zu 5 % mehr oder weniger zu liefern.
(2) Dem Verkäufer sind Teillieferungen in wirtschaftlich vertretbarem Umfange gestattet; diese Erlaubnis besteht nicht, wenn eine bestimmte, bei Vertragsschluß schon am Erfüllungsort befindliche Partie verkauft ist und dort vom Käufer abzuholen ist. Ist Lieferung in Containern vereinbart, so ist als Teilmenge mindestens ein voller Container zu liefern.
(3) Hat der Käufer die Ware am Erfüllungsort abzuholen, so kann er innerhalb der Empfangszeit nach seiner Wahl auch die Auslieferung von Teilmengen in wirtschaftlich vertretbarem Umfange verlangen.
(4) Die vom Käufer erteilte Empfangsbescheinigung beweist unwiderleglich die Auslieferung der darin bezeichneten Menge. Diese Vorschrift gilt nicht für Gewürze.
§ 8a Präferenznachweise
Kommt für die verkaufte Ware nach den von der Europäischen Gemeinschaft vereinbarten oder sonst getroffenen Regelungen die Ausnutzung einer Zollpräferenz in Betracht, so hat der Verkäufer dem Käufer die zum Nachweis der Präferenzberechtigung erforderlichen Urkunden zu liefern; Bescheinigungen sind auf dem in der jeweiligen Regelung vorgesehenen Formblatt zu erteilen.
§ 9 Erfüllungsort für Verpflichtungen des Verkäufers
(1) Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist der Sitz des Verkäufers, wenn nicht die Umstände einen anderen Erfüllungsort ergeben. Ist eine bestimmte Partie verkauft, so ist Erfüllungsort im Zweifel der Ort, an welchem sich die Partie bei Vertragsschluß befindet. Für Abladegeschäfte, Einfuhrgeschäfte über Land – Versendung, Ab-Kai-Geschäfte und Ab-Lager-Geschäfte gelten nur die jeweiligen Sonderbestimmungen des Zweiten Teils (§§ 35, 54, 76, 90).
(2) Erfüllungsort für die Lieferung und Vorlage von Urkunden (Dokumenten) ist der Sitz des Käufers. Der Verkäufer hat die Dokumente in die Geschäftsräume des Käufers zu bringen.
§ 10 Erfüllungszeit für Verpflichtungen des Verkäufers
(1) Ist eine Zeit für die Lieferung der Ware oder der Dokumente weder vereinbart noch den Umständen zu entnehmen, so kann der Käufer die Lieferung sofort verlangen. Ist auch keine Empfangszeit vereinbart oder den Umständen zu entnehmen, darf der Verkäufer sofort liefern.
(2) Ist "prompte" Verladung für den Transport von einem inländischen Ort nach einem anderen inländischen Ort vereinbart, so hat der Verkäufer die Ware bei Verladung auf dem Landwege innerhalb einer Woche, bei Verladung auf dem Wasserwege innerhalb von zwei Wochen zu verladen. Für Ablade-Geschäfte und Einfuhrgeschäfte über Land – Versendung gelten nur die jeweiligen Sonderbestimmungen des Zweiten Teils (§ 39, § 57). Im übrigen bezeichnet das Wort "prompt" eine Frist von drei Geschäftstagen.
§ 11 Höhe des Kaufpreises
(1) Der Käufer hat dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis ohne Skonto zu bezahlten. Ferner hat der Käufer dem Verkäufer die für die Lieferung entstehende Mehrwertsteuer zu bezahlen.
(2) Wird nach Abschluß des Kaufvertrages 1. eine Rechtsnorm verkündet, nach welcher sich die Einfuhrabgaben mit Wirkung für die vereinbarte Lieferzeit oder einen Teil dieser Zeit ändern, oder 2. die Fracht für die vereinbarte Beförderung der Ware geändert oder 3. das Entgelt für die vereinbarte Entsorgung der Verpackung der Ware geändert und ändern sich infolgedessen die nachweislichen Aufwendungen des Verkäufers, so ändert sich der Kaufpreis entsprechend um diesen Unterschied. Zu den Einfuhrabgaben im Sinne dieser Bestimmung gehören der Zoll, die Abschöpfung und die Verbrauchssteuern. Die Vorschrift unter Nr. 1 des ersten Satzes dieses Absatzes gilt entsprechend, wenn die nachweislichen Aufwendungen des Verkäufers sich infolge sonstiger Bestimmungen einer Marktordnung oder einer anderen Gemeinsamen Organisation von Agrarmärkten ändern.
§ 12 Fälligkeit des Kaufpreises
Ist eine Zeit für die Zahlung des Kaufpreises weder vereinbart noch den Umständen zu entnehmen, kann der Verkäufer die Zahlung sofort verlangen. Solange eine vereinbarte Empfangszeit nicht abgelaufen ist, kann der Verkäufer die Zahlung des Kaufpreises nicht verlangen, bevor der Käufer die Lieferung der Ware verlangt.
§ 13 Kasse gegen Dokumente. Sonstige Kasse-Klauseln. Zahlung aus Akkreditiv
(1) Ist "Kasse gegen Dokumente" vereinbart, so hat der Käufer den vereinbarten Kaufpreis Zug um Zug gegen Übergabe aller vom Verkäufer nach dem Vertrage zu liefernden, vertragsgemäß beschaffenen Urkunden zu zahlen. Der Käufer kann weder aufrechnen noch zurückhalten. Ihm steht auch kein Leistungsverweigerungsrecht zu. Insbesondere kann er die Zahlung nicht von vorheriger Besichtigung der Ware abhängig machen, und zwar auch dann nicht, wenn die Ware schon am Bestimmungsort eingetroffen ist. Auch etwaige Ansprüche, Einwendungen oder Einreden wegen vertragswidriger Beschaffenheit der Ware berühren die Zahlungspflicht des Käufers nicht. Irgendwelche Ansprüche, Einwendungen und Einreden des Käufers sind nur dann zu berücksichtigen, wenn besondere Umstände das Zahlungsverlangen des Verkäufers als arglistig erscheinen lassen; als arglistig ist das Zahlungsverlangen des Verkäufers besonders dann anzusehen, wenn und soweit der Käufer mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufgerechnet hat.
(2) Hat der Käufer "Kasse gegen Dokumente" zu leisten, muß er vertragsgemäß beschaffene Urkunden auf Wunsch des Verkäufers zu treuen Händen entgegennehmen, wenn der Verkäufer die Erlaubnis zu Verfügungen des Käufers oder zur Benutzung der Urkunden durch den Käufer nicht von Bedingungen abhängig macht, auf deren Erfüllung er nach dem Vertrage keinen Anspruch hat.
(3) Absatz 1 gilt auch, wenn aus einem Akkreditiv gegen Übergabe von Dokumenten zu zahlen ist oder wenn bei Vereinbarung der Zahlungsweise in irgendeiner Verbindung das Wort "Kasse" verwendet wird.
§ 14 Dokumente zu treuen Händen
Zu treuen Händen erhaltene Urkunden muß der Käufer bis 16 Uhr des auf die Andienung folgenden Geschäftstages zurückgeben, wenn er bis dahin die Bedingungen, unter denen der Verkäufer ihm den Gebrauch oder die Verfügung erlaubt hat, nicht erfüllt hat. Vertragswidrige Dokumente gelten als genehmigt, wenn der Käufer sie nicht fristgemäß zurückgibt. Bedient der Käufer sich eines Dokuments ohne vorherige Erfüllung der Bedingungen, unter denen der Verkäufer ihm den Gebrauch oder die Verfügung gestattet hatte, so gelten diese Bedingungen als genehmigt.
§ 15 Höhere Gewalt
Beide Vertragsteile werden von der Verpflichtung zur Leistung frei, soweit ein Vertragsteil durch ein von ihm nicht zu vertretendes und für ihn unabwendbares und unvorhersehbares nach Abschluß des Vertrages eintretendes Ereignis (höhere Gewalt) an der Leistung gehindert wird. Den Eintritt höherer Gewalt hat der behinderte Vertragsteil dem anderen Teil unverzüglich mitzuteilen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, schuldet er Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages.
§ 16 Verzögerung einer Leistung
Den durch die Verzögerung einer fälligen Leistung entstehenden Schaden hat der Schuldner dieser Leistung dem anderen Vertragsteil zu ersetzen. Geldschulden sind seit dem Tage der Fälligkeit mit mindestens 2 Prozentpunkten über jeweiligem Basiszinssatz (§ 247 BGB) für das Jahr (p.a.) zu verzinsen.
§ 17 Verzögerung einer Hauptleistung
(1) Hauptleistungen im Sinne dieses Paragraphen sind die Lieferung der Ware, die Lieferung der Dokumente, die Zahlung des Kaufpreises, der Abruf und die in anderen Paragraphen dieser Geschäftsbedingungen als Hauptleistungen bezeichneten Leistungen.
(2) Zur Bewirkung einer bereits fälligen Hauptleistung oder zur Erklärung entsprechender Leistungsbereitschaft kann der Gläubiger dem Schuldner eine angemessene Frist bestimmen. Ist die Frist abgelaufen, kann er nach seiner Wahl vom Vertrage zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn nicht die Leistung rechtzeitig bewirkt worden ist oder die Leistungsbereitschaft, zu deren Erklärung die Frist gesetzt worden ist, erklärt worden ist; der Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen. Die in Satz 2 bestimmten Folgen treten nicht ein, wenn
der Gläubiger zugleich erklärt, daß er sich den Erfüllungsanspruch vorbehalte. § 376 HGB *) bleibt unberührt.
(3) Die Frist muß mindestens drei Geschäftstage betragen; sie ist schriftlich, telegrafisch, durch Fernschreiben oder durch Fernkopie zu bestimmen.
(4) Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Gläubiger den Betrag verlangen, um welchen der Marktpreis zur maßgeblichen Zeit vom Vertragspreis zu seinem Nachteil abweicht. Maßgebliche Zeit ist der erste Geschäftstag nach Ablauf der Frist. Bei dieser Berechnung des Schadens ist eine etwa vereinbarte circa-Klausel nicht zu berücksichtigen.
(5) Nach seiner Wahl kann der Gläubiger zur Ermittlung des Schadens auch ein Deckungsgeschäft betreiben. Dieses Deckungsgeschäft geht für Rechnung des Schuldners, wenn folgende Bestimmungen eingehalten werden:
a) Das Deckungsgeschäft ist durch einen neutralen und fachkundigen Makler zu vermitteln.
b) Der Makler hat zunächst die nach seinem sorgfältigen Ermessen außer den Vertragsteilen als Geschäftsgegner in Betracht kommenden Firmen zur Abgabe von Geboten aufzufordern. Dasgünstigste Gebot hat er dem Schuldner mitzuteilen und diesen ebenfalls zur Abgabe eines Gebots aufzufordern; der Schuldner ist nicht zu hören, wenn das Deckungsgeschäft betrieben wird zur Ermittlung des Schadens wegen Nichterfüllung eines anderen Deckungsgeschäfts, in welches der Schuldner schon einmal als solcher eingetreten war. Danach hat der Makler dem Gläubiger das insgesamt günstigste Gebot mitzuteilen und auch diesen zur Abgabe eines Gebots aufzufordern. Die aufgeforderten Firmen und deren Gebote hat der Makler in eine Niederschrift aufzunehmen. Mit dem Bieter, der das günstigste Gebot abgegeben hat, ist das Deckungsgeschäft abzuschließen. Handelt es sich um einen Deckungskauf, so ist das Gebot des Gläubigers nicht zu berücksichtigen, wenn sonst kein Gebot abgegeben worden ist.
c) Das Deckungsgeschäft ist unverzüglich einzuleiten und durchzuführen.
d) Bei einem Deckungskauf ist eine etwa vereinbarte circa-Klausel nicht zu berücksichtigen.
(6) Durch die Absätze 4 und 5 werden sonstige Schadensberechnungen nicht ausgeschlossen.
§ 18 Ungerechtfertigte Verweigerung einer Hauptleistung
(1) Dieser Paragraph betrifft Hauptleistungen im Sinne von § 17 Abs. 1.
(2) Hat ein Vertragsteil dem anderen ungerechtfertigt erklärt, daß er nicht leisten könne oder daß er nicht leisten wolle, kann der andere Teil nach seiner Wahl vom Vertrage zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Für die Berechnung des Schadens sind die Absätze 4 bis 6 des § 17 anzuwenden. Maßgebliche Zeit im Sinne von § 17 Abs. 4 ist der erste Geschäftstag nach Zugang der in Satz 1 bezeichneten Erklärung.
§ 19 *) Vertragswidrige Ware. Rechte des Käufers
(1) Ist eine Ware bei Übergang der Gefahr auf den Käufer vertragswidrig beschaffen, so stehen dem Käufer wahlweise die in den Absätzen 2 bis 6 bezeichneten Rechte zu, soweit die dort erforderten weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Zeigt sich im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs eines Verbrauchers innerhalb der Europäischen Union ein Sachmangel innerhalb von sechs Monaten seit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher, so wird vermutet, daß die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
(2) Der Käufer kann verlangen, daß der Verkäufer ihm den am maßgeblichen Tage bestehenden Unterschied zwischen dem Wert der vertragswidrig beschaffenen Ware und einer vertragsmäßig beschaffenen Ware (Minderwert) vergütet.
(3) Der Käufer kann Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen, wenn der Minderwert mehr als 10% des am maßgeblichen Tage geltenden Marktpreises vertragsmäßiger Ware beträgt. Zu diesem Marktpreis ist die vertragswidrige Ware dem Verkäufer zurückzurechnen. § 346 Abs. 3 Nr. 3 BGB findet entsprechende Anwendung. Der Käufer kann außerdem Ersatz notwendiger Verwendungen verlangen.
(3a) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache nach Maßgabe des § 439 BGB verlangen, wenn der Minderwert mehr als 10 % des am maßgeblichen Tage geltenden Marktpreises vertragsmäßiger Ware beträgt. Der Käufer kann dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmen. Ist die Frist abgelaufen, kann er Rückgängigmachung des Kaufvertrages nach Maßgabe des Abs. 3 verlangen, wenn die Nacherfüllung nicht rechtzeitig bewirkt worden ist.
(4) Maßgeblicher Tag im Sinne der Absätze 2 und 3 ist der Tag, an welchem der Käufer dem Verkäufer angezeigt hat, daß die Ware nicht vertragsmäßig ausgefallen ist. Kommt es zur Erstattung eines Gutachtens nach der Verfahrensordung für Sachverständige, ist der Tag, an welchem die Sachverständigen das Gutachten abgefaßt haben, maßgeblich.
(5) Der Käufer kann erklären, daß er die Lieferung der vertragswidrig beschaffenen Ware nicht als Erfüllung annehme oder als Erfüllung gelten lasse, wenn diese Ware nicht zu der im Vertrag bestimmten Gattung gehört (Gattungsmangel).
(6) Weitergehende gesetzliche Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen. Unberührt bleiben die gesetzlichen Ansprüche im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs eines Verbrauchers innerhalb der Europäischen Union.
(7) Erbietet sich der Verkäufer zur Rückgängigmachung oder Nacherfüllung des Kaufvertrages oder ist in einem Gutachten nach der Verfahrensordnung für Sachverständige ein Minderwert von mehr als 10 % festgestellt worden, kann der Verkäufer den Käufer auffordern, innerhalb von drei Geschäftstagen nach Zugang der Aufforderung zu erklären, ob er Rückgängigmachung oder Nacherfüllung des Kaufvertrages wählt. Erklärt der Käufer sich nicht fristgerecht, verliert er das Recht auf Rückgängigmachung oder Nacherfüllung des Kaufvertrages. Die etwaigen Rechte des Käufers aus Absatz 5 bleiben unberührt.
(8) Jede zur Bewirkung einer zulässigen Teillieferung angediente Partie ist für sich zu beurteilen. In diesem Sinne liegen Teillieferungen auch dann vor, wenn zur Erfüllung eines Vertrages mehrere Partien gleichzeitig angedient werden.
(9) Jede Partie ist im ganzen zu beurteilen. Sind jedoch weniger als 10 % einer Partie vertragswidrig beschaffen und läßt sich der vertragswidrig beschaffene Teil ohne weiteres abtrennen, ist der abgetrennte Teil für sich zu beurteilen.
(10) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 und 6 bis 9 gelten auch, wenn mit der Klausel "Zahlung nach Richtigbefund der Ware" verkauft ist.
(11) Die in den Absätzen 2 bis 5 bezeichneten Rechte verjähren in sechs Monaten von der Ablieferung an, es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen oder es liegt ein Verbrauchsgüterkauf eines Verbrauchers innerhalb der Europäischen Union vor.
*) Gilt für Verträge, welche ab dem 1. Mai 2004 abgeschlossen werden.
§ 19 *) Vertragswidrige Ware. Rechte des Käufers
(1) Ist eine Ware bei Übergang der Gefahr auf den Käufer vertragswidrig beschaffen, so stehen dem Käufer wahlweise die in den Absätzen 2 bis 5 bezeichneten Rechte zu, soweit die dort erforderten weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Zeigt sich bei einem Verbrauchsgüterkauf eines Verbrauchers innerhalb der Europäischen Union ein Sachmangel innerhalb von sechs Monaten seit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher, so wird vermutet, daß die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
(2) Der Käufer kann verlangen, daß der Verkäufer ihm den am maßgeblichen Tage bestehenden Unterschied zwischen dem Wert der vertragswidrig beschaffenen Ware und einer vertragsmäßig beschaffenen Ware (Minderwert) vergütet.
(3) Der Käufer kann Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen, wenn der Minderwert mehr als 10% des am maßgeblichen Tage geltenden Marktpreises vertragsmäßiger Ware beträgt. Zu diesem Marktpreis ist die vertragswidrige Ware dem Verkäufer zurückzurechnen.
(4) Maßgeblicher Tag im Sinne der Absätze 2 und 3 ist der Tag, an welchem der Käufer dem Verkäufer angezeigt hat, daß die Ware nicht vertragsmäßig ausgefallen ist. Kommt es zur Erstattung eines Gutachtens nach der Verfahrensordung für Sachverständige, ist der Tag, an welchem die Sachverständigen das Gutachten abgefaßt haben, maßgeblich.
(5) Der Käufer kann erklären, daß er die Lieferung der vertragswidrig beschaffenen Ware nicht als Erfüllung annehme oder als Erfüllung gelten lasse, wenn diese Ware nicht zu der im Vertrag bestimmten Gattung gehört (Gattungsmangel).
(6) Der weitergehende Schadensersatzanspruch aus § 463 Satz 1 BGB und § 494 BGB wird ausgeschlossen. Ausgeschlossen wird ferner der weitergehende Schadensersatzanspruch aus § 480 Abs. 2 BGB für den Fall, daß der Sache eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Auch zur Ersatzlieferung nach § 480 Abs. 1 BGB ist der Verkäufer nicht verpflichtet; Absatz 5 bleibt unberührt.
(7) Erbietet sich der Verkäufer zur Rückgängigmachung des Kaufvertrages oder ist in einem Gutachten nach der
Verfahrensordnung für Sachverständige ein Minderwert von mehr als 10% festgestellt worden, kann der Verkäufer den Käufer auffordern, innerhalb von drei Geschäftstagen nach Zugang der Aufforderung zu erklären, ob er Rückgängigmachung des Kaufvertrages wählt. Erklärt der Käufer sich nicht fristgerecht, verliert er das Recht auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages. Die etwaigen Rechte des Käufers aus Absatz 5 bleiben unberührt.
(8) Jede zur Bewirkung einer zulässigen Teillieferung angediente Partie ist für sich zu beurteilen. In diesem Sinne liegen Teillieferungen auch dann vor, wenn zur Erfüllung eines Vertrages mehrere Partien gleichzeitig angedient werden.
(9) Jede Partie ist im ganzen zu beurteilen. Sind jedoch weniger als 10% einer Partie vertragswidrig beschaffen und läßt sich der vertragswidrig beschaffene Teil ohne weiteres abtrennen, ist der abgetrennte Teil für sich zu beurteilen.
(10) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 und 6 bis 9 gelten auch, wenn mit der Klausel "Zahlung nach Richtigbefund der Ware" verkauft ist.
(11) Die in den Absätzen 2 bis 5 bezeichneten Rechte verjähren in sechs Monaten von der Ablieferung an, es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen oder es liegt ein Verbrauchsgüterkauf eines Verbrauchers innerhalb der Europäischen Union vor.
*) Gilt für Verträge, welche vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossen worden sind.
Die Mitgliederversammlung des Waren-Vereins vom 27.06.2001 hatte beschlossen, daß aufgrund des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) erforderliche Änderungen in dem Sinne vorzunehmen sind, welcher dem bisherigen Inhalt dieser Bedingungen möglichst nahe kommt.
§ 20 Vertragswidrige Ware. Obliegenheiten des Käufers
(1) Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen. Wurde die Ware in einem Container abgeliefert und versendet der Empfänger denselben Container mit der darin verbliebenen Ware alsbald an einen anderen Ort, so hat der Käufer die Ware unverzüglich zu untersuchen, nachdem der Container auf dem von dem letzten Empfänger für die Ausladung der Ware vorgesehenen Platz angekommen ist; hat der Empfänger den Container mit der darin verbliebenen Ware nicht alsbald an einen anderen Ort versandt, so hat der Käufer die Ware unverzüglich zu untersuchen, nachdem sie im ordunungsmäßigen Geschäftsgang auf einem Lager am Ort der Ablieferung hätte ausgeladen werden können.
(2) Zeigt sich eine vertragswidrige Beschaffenheit der Ware, hat der Verkäufer unverzüglich anzuzeigen, daß die Ware nicht vertragsmäßig ausgefallen ist. Holt der Käufer die Ware von einer Fabrik ab, braucht er mit der Untersuchung erst am Bestimmungsort zu beginnen. Für Abladegeschäfte, Einfuhrgeschäfte über Land - Versendung, Einfuhrgeschäfte über Land – Abholung, Ab-Kai-Geschäfte und Ab-Lager-Geschäfte gelten besondere Bestimmungen des Zweiten Teils dieser Geschäftsbedingungen. Unterläßt der Käufer die rechtzeitige Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß die vertragswidrige Beschaffenheit bei ordungsmäßiger Untersuchung nicht erkennbar war.
(3) Zeigt sich eine vertragswidrige Beschaffenheit der Ware, so darf der Käufer die Ware nicht von dem Ort der Untersuchung entfernen oder entfernen lassen, bevor die Beschaffenheit durch ein Gutachten nach der Verfahrensordung für Sachverständige oder sonst bindend festgestellt worden ist; als Ort der Untersuchung gilt der Ort, an welchem der Käufer vor der Beanstandung durch Untersuchung die Beschaffenheit der Ware festgestellt hatte, andernfalls der Ort, wo der Käufer die Ware spätestens hätte untersuchen müssen. Soweit der Käufer diesem Verbot zuwiderhandelt, gilt die Ware als genehmigt.
(4) Hat der Käufer die Ware weiterveräußert und entsprechend bewegt, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß die vertragswidrige Beschaffenheit bei ordnungsmäßiger Untersuchung nicht erkennbar war.
§ 21 Fehlmengen
Eine Fehlmenge braucht nicht innerhalb der in § 377 HGB bestimmten Frist gerügt zu werden, soweit der Käufer nicht die Nachlieferung der Fehlmenge, sondern nur die Minderung des Kaufpreises verlangt. Der Anspruch auf Rückzahlung des zuviel bezahlten Kaufpreises verjahrt in sechs Monaten nach der Ablieferung.
§ 22 Vertragswidrige Dokumente. Obliegenheiten des Käufers
(1) Vertragswidrige Dokumente hat der Käufer unter Angabe der Gründe spätestens am dritten Geschäftstag nach deren Lieferung zurückzuweisen; auf Gründe, die erst nach Ablauf dieser Frist angeführt werden, kann der Käufer sich nur berufen, wenn ein zunächst angegebener Grund zutraf und danach vom Verkäufer ausgeräumt wurde. Unterläßt der Käufer die richtige und rechtzeitige Zurückweisung, gelten die Dokumente als genehmigt, wenn diese
nicht so unrichtig oder unvollständig sind, daß der Verkäufer eine Genehmigung für ausgeschlossen halten mußte.
(2) Vertragswidrige Dokumente gelten ferner als genehmigt, wenn der Käufer sich ihrer bedient. Bedient der Käufer sich der Dokumente nur zur Untersuchung der Ware, so gelten sie nur dann als genehmigt, wenn "Kasse gegen Dokument" verkauft worden war.
§ 23 Kauf auf Besicht
(1) Ein Kauf auf Besicht ist unter der Bedingung geschlossen, daß der Vertrag als nicht zustande gekommen gilt, wenn der Käufer dem Verkäufer erklärt, daß er die Ware nicht übernehmen wolle.
(2) Diese Erklärung muß der Käufer spätestens am ersten Geschäftstag nach der Andienung abgeben. Wird die Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, gilt der Kauf als unbedingt abgeschlossen und die Ware als genehmigt.
(3) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer eine Ware vorzusetzen, die zur vereinbarten Gattung gehört. Das Vorsetzen solcher Ware ist eine Hauptleistung im Sinne der §§ 17, 18; maßgeblich für die Schadensberechnung ist Ware mittlerer Qualität.
§ 24 Kauf auf Mustergutbefund
(1) Ein Kauf auf Mustergutbefund ist unter der Bedingung geschlossen, daß der Käufer das Muster billigt.
(2) Der Verkäufer hat dem Käufer ein Muster vorzusetzen, das zu der Gattung gehört, aus welcher verkauft wurde. Das Vorsetzen eines solchen Musters ist eine Hauptleistung im Sinne der §§ 17, 18; maßgeblich für die Schadensberechnung ist Ware mittlerer Qualität.
(3) Der Käufer muß das Muster billigen, wenn es vertragsgemäß beschaffen ist. Die Billigung des Musters ist eine Hauptleistung im Sinne der §§ 17, 18.
§ 25 Kosten der Untersuchung
In jedem Fall hat der Käufer die Kosten der ihm obliegenden Untersuchung zu tragen und die von ihm entnommenen Proben dem Verkäufer zu bezahlen.
§ 26 Verlagerung untersuchter Ware
Eine Ware, die der Käufer bereits untersucht hat, darf der Verkäufer ohne Zustimmung des Käufers nicht auf ein anderes Lager verbringen oder verbringen lassen, wenn er dem Käufer nicht rechtzeitig vorher Gelegenheit zur Überwachung des Transports und der neuen Einlagerung gegeben hat. Handelt der Verkäufer diesem Verbot schuldhaft zuwider, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrage zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. § 17 Abs. 4 bis 7 findet entsprechende Anwendung.
§ 27 Zahlungseinstellung
Wenn eine Partei ihre Zahlungen einstellt, so kann die andere Partei innerhalb von drei Geschäftstagen, nachdem sie von der Zahlungseinstellung Kenntnis erhalten hat, bestimmen, daß schwebende Geschäfte sofort zu dem Preise, welcher für ein gleiches Geschäft am Tage der Zahlungseinstellung galt, glattgestellt werden.
§ 28 Eigentumsvorbehalt.
Dem Verkäufer bleibt das Eigentum an den von ihm gelieferten Waren sowie an den aus deren Verarbeitung entstehenden Erzeugnissen bis zur Bezahlung seiner einzelnen Forderungen und bis zur Begleichung seines sich für ihn aus laufender Rechnung ergebenden Guthabens vorbehalten, und zwar auch dann, wenn die Ware verarbeitet wird (§§ 947, 948, 950, 951 BGB). Der Käufer darf die gelieferten Waren und die aus ihrer Verarbeitung entstehenden Gegenstände nur im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sontigen Rechtsgrunde zustehenden Forderungen tritt er durch Abschluß des Kaufvertrages sämtlich an den Verkäufer zu dessen Sicherung ab. Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretenen
Forderungen solange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Verkäufer vertragsgemäß nachkommt. Übersteigt die Summe der abgetretenen Forderungen den Nennbetrag der zu sichernden Forderung um mehr als 20 %, so hat der Verkäufer Forderungen im Werte des übersteigenden Betrages nach seiner Wahl an den Käufer zurückabzutreten. Sind neben Forderungsabtretungen andere Arten von Sicherheiten übertragen worden, sind für das Entstehen eines Freigabeanspruchs alle Sicherheiten zusammen zu berücksichtigen.
§ 29 Selbstbelieferungsvorbehalt
(1) Wer unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung oder unter einem ähnlichen Vorbehalt verkauft hat, wird von der Lieferpflicht oder von der Gewährleistungspflicht frei, soweit er aus einem entsprechenden zuvor geschlossenen Einkaufsvertrag nicht richtig, nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht beliefert wird. Ein Einkaufsvertrag entspricht dieser Bestimmung, wenn er nach sorgfältiger Beurteilung eine richtige, vollständige und rechtzeitige Selbstbelieferung erwarten ließ und von dem Verkäufer zugleich mit dem Verkauf endgültig und nachprüfbar zur Beschaffung der von ihm zu liefernden Ware bestimmt worden ist. Ist ein Einkaufsvertrag von dem Verkäufer zur Beschaffung der von ihm auf mehrere Verkäufe zu liefernden Ware bestimmt worden, so wird der Verkäufer gegenüber allen Käufern nur in dem Verhältnis frei, in welchem seine richtige, vollständige oder rechtzeitige Selbstbelieferung ausgeblieben ist; hat der Verkäufer zugleich mit den jeweiligen Verkäufen endgültig und nachprüfbar eine Reihenfolge für die Erfüllung der Lieferpflicht bestimmt, ist jeder Verkauf für sich zu betrachten.
(2) Soweit der Käufer die Leistungsfreiheit des Verkäufers anerkennt, kann er von dem Verkäufer die Abtretung der Rechte aus dem Einkaufsvertrag gegen Übernahme der Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen des Verkäufers verlangen.
(3) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer jeden Umstand, welcher die richtige, vollständige oder rechtzeitige Selbstbelieferung in Frage stellt, unverzüglich mitzuteilen. Tut der Verkäufer das nicht unverzüglich, wird er nicht frei.
§ 30 Schiedsgericht
(1) Alle Streitigkeiten aus einem zu diesen Geschäftsbedingungen oder mit der Klausel "Waren-Vereins-Arbitrage" abgeschlossenen Vertrage werden unter Ausschluß des Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden. Diese Schiedsklausel gilt auch für und gegen die persönlich haftenden Gesellschafter der Vertragsteile. Das Schiedsgericht ist allein befugt, über die Gültigkeit des Hauptvertrages zu entscheiden; es ist auch befugt, über die Wirksamkeit
der Schiedsklausel zu entscheiden. Für die Organisation dieses Schiedsgerichts, für das von ihm einzuhaltende Verfahren, für die Kosten des Verfahrens und für die Zuständigkeit staatlicher Gerichte (§ 1062 ZPO) und für die Verantwortung des Vereins, seiner Organe und seiner Bediensteten einschließlich des Beraters gilt die von der Mitgliederversammlung des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. beschlossene Schiedsgerichtsordnung; für jede Verfahrenshandlung gilt die jeweils neueste Fassung.
(2) Wird durch das staatliche Gericht aus einem anderen Grunde als wegen Fehlens eines gültigen Schiedsvertrages ein Schiedsspruch aufgehoben oder ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs abgelehnt, so ist der Schiedsvertrag nicht verbraucht.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für das Verhältnis zwischen einer Vertragspartei und einem vermittelnden Makler oder einem vermittelnden oder abschließenden Agenten sowie für das Verhältnis zwischen mehreren beteiligten Maklern oder Agenten.
§ 31 Sachverständige
(1) Die streitige Beschaffenheit einer Ware oder eines Musters oder der streitige Minderwert einer Ware oder der streitige Marktpreis einer Ware oder ein streitiger Gewichtsabgang bei Käufen nach ausgeliefertem Gewicht (§ 35 Abs. 4) können durch ein nach der Verfahrensordnung für Sachverständige erwirktes Gutachten bewiesen werden. Die Verfahrensordnung wird von der Mitgliederversammlung des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. beschlossen. Für jede Verfahrenshandlung gilt die jeweils neueste Fassung. Das Gutachten ist für das Schiedsgericht verbindlich, es sei denn, daß es offenbar unrichtig ist oder auf einem unzulässigen Verfahren beruht. Bei Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Fischen, Krebs- und Weichtieren sowie vorläufig haltbar gemachtem Gemüse und Früchten kann das Gutachten nicht mehr angegriffen werden, wenn eine durch das Gutachten beschwerte Partei, die außerhalb Europas, der Mittelmeerländer oder der Schwarzmeerländer ansässig ist, binnen sieben Geschäftstagen, anderenfalls binnen drei Geschäftstagen nach Erhalt des Gutachtens die offenbare Unrichtigkeit oder die Unzulässigkeit des Verfahrens unter Angabe der Gründe nicht gegenüber der anderen Partei rügt.
(2) Die streitige Beschaffenheit einer Ware oder eines Musters kann nur durch ein gemäß Absatz 1 herbeigeführtes Gutachten bewiesen werden.
(3) Absatz 1 und 2 gelten auch, wenn Waren-Vereins-Arbitrage vereinbart ist.
Zweiter Teil
Zusätzliche Vorschriften für einzelne GeschäftsartenI. ABLADEGESCHÄFTE
§ 32 Begriff. Anzuwendende Vorschriften
(1) Ist Ware verkauft, die zur Beförderung über See abzuladen ist oder abzuladen war (Abladegeschäft), so gelten die Vorschriften der § 32 bis § 51. Abladegeschäfte sind insbesondere die mit den Klauseln FAS, FOB, CFR und CIF abgeschlossenen Geschäfte.
(2) Ist zugleich die Klausel "Ab Kai", "Ab Lager", "Ab Kai/Lager", fot, FCA oder DEQ vereinbart, gelten mit Vorrang die Vorschriften der §§ 75 bis 94.
§ 33 Eigene und fremde Abladung
Der Verkäufer darf auch Ware liefern, die von einem Dritten abgeladen wurde.
§ 34 Unechtes FOB-Geschäft
Wer Trockenfrüchte und Schalenobst FOB verkauft hat, muß selbst das Schiff beschaffen; er darf es selbst auswählen.
§ 35 Erfüllungsort. Gefahrübergang
(1) Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist der Abladehafen.
(2) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware
- bei CIF, CFR und FOB-Geschäften im Verschiffungshafen die Reling des Schiffes überschritten hat,
- bei FAS-Geschäften vom Verfrachter tatsächlich übernommen worden ist und der Wille des Verkäufers, daß die Ware für den Käufer bestimmt sei, klar erkennbar geworden ist.
(3) Bei Trockenfrüchten und Schalenobst trägt der Käufer die Gefahr eines auf der Reise entstehenden natürlichen Schwundes nur bis zu 1 % des Abgangsgewichts. Sind Trockenfrüchte oder Schalenobst "nach ausgeliefertem Gewicht" verkauft worden, trägt der Verkäufer die Gefahr des natürlichen Schwundes bis zum Absetzen der Ware
auf den Kai in voller Höhe.
(4) Ist eine nach ausgeliefertem Gewicht gekaufte Ware auf der Reise verlorengegangen, wird von dem Abladegewicht der erfahrungsgemäß sonst auf der Reise eintretende Gewichtsverlust abgezogen und der Kaufpreis nach dem hiernach verbleibenden Gewicht berechnet; das gleiche gilt, wenn die Ware auf der Reise durch Beschädigung einen Gewichtszuwachs erfahren hat.
§ 36 Untersuchungsverbot
Nach der Abladung darf der Verkäufer die Ware nicht mehr untersuchen oder verändern. Er darf es auch nicht ermöglichen, daß ein Dritter die Ware nach der Abladung untersucht oder verändert.
§ 37 Mengen. Wiegegebühren
(1) Die Richtigkeit der im Konnossement bescheinigten Mengen wird vermutet. Hat sich das Gewicht von Trockenfrüchten oder Schalenobst auf der Reise vermindert, so wird vermutet, daß der gesamte Gewichtsverlust auf natürlichem Schwund beruht.
(2) Ein Untergewicht beweist der Käufer nur durch Vorlage einer Gewichtsliste, welche der Kai auf einen spätestens fünf Geschäftstage nach Beendigung der Entlöschung des Schiffes gestellten Wiegeantrag ausgestellt hat; war innerhalb dieser fünf Geschäftstage ein Antrag auf Feststellung der Beschaffenheit der Ware bei den Sachverständigen eingegangen, so verlängert sich die Frist auf zehn Geschäftstage. Diese Beweisregel gilt nicht, wenn die Ware in einem Container befördert worden war und der Empfänger denselben Container alsbald nach der Löschung vom Bestimmungshafen an einen anderen Ort versandt hat.
(3) Die Wiegegebühr (§ 5 des Hamburger Kaitarifs) oder entsprechende Gebühren in anderen Häfen trägt der Käufer.
§ 38 Destinationsvorbehalt
(1) Wird dem Käufer die Aufgabe des Bestimmungshafens (Destination) vertraglich vorbehalten, so darf die Ware nur in Übereinstimmung mit der Destination abgeladen werden. Der Käufer ist verpflichtet, die vorbehaltene Destination zwei Wochen vor Beginn der Abladezeit, frühestens am dritten Geschäftstage nach Vertragsschluß zu erklären. Diese Erklärung ist eine Hauptleistung im Sinne der §§ 17, 18.
(2) Zur Entgegennahme der Destination gelten der Agent des Verkäufers und der Makler, der das Geschäft vermittelt hatte, als bevollmächtigt.
§ 39 Abladezeit
(1) Ist für Abladung, Verladung oder Verschiffung eine Frist vereinbart (Abladezeit), so muß die Ware innerhalb dieser Frist an Bord des Schiffes übernommen werden. Es steht im Belieben des Verkäufers, wann er die Ware innerhalb der Abladezeit übernehmen läßt.
(2) Ist "prompte" Abladung, Verladung oder Verschiffung vereinbart, so sind im Sinne des ersten Absatzes folgende mit Vertragsschluß beginnende Fristen einzuhalten:
– 15 Tage bei Übernahme der Ware in europäischen Häfen der Ostsee, der Nordsee und des Atlantischen Ozeans mit Ausnahme derjenigen Spaniens und Portugals,
– 21 Tage bei Übernahme der Ware in Häfen Spaniens und Portugals, des Mittelländischen und Schwarzen Meeres sowie der Ostküste Nordamerikas einschließlich der Großen Seen,
– 30 Tage bei Übernahme der Ware in anderen Häfen.
(3) Ist mit der Klausel "schwimmend" verkauft, muß die Ware sich bei Vertragsschluß an Bord des Schiffes befinden.
(4) Die Abladung ist eine Hauptleistung im Sinne der §§ 17, 18. Wird die Abladezeit nicht eingehalten, so stehen dem Käufer die in § 17 bestimmten Rechte zu, ohne daß er dem Verkäufer eine Frist gemäß § 17 Abs. 2 und 3 bestimmt hat.
§ 40 Beförderung
(1) Die Ware darf, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, direkt oder indirekt befördert werden. Ist ausdrücklich direkte Beförderung vereinbart, so darf das Schiff auf der Reise vom Abladehafen zum Bestimmungshafen keinen Hafen anlaufen, der vom Bestimmungshafen weiter entfernt ist als der Abladehafen; andere Zwischenhäfen darf das Schiff nur anlaufen, wenn sie auf einem Wege liegen, dessen Innehaltung nach den bei Vertragsschluß gegebenen Schiffahrtsverhältnissen erwartet werden durfte.
(2) Umladungen sind zulässig, wenn der Ablader die Ware schon bei der ersten Abladung für den vertraglichen Bestimmungshafen bestimmt hatte.
(3) In einem Container darf und muß die Ware nur befördert werden, wenn dies besonders vereinbart worden ist. Eine solche Vereinbarung kann sich auch aus den Umständen, insbesondere aus der Anzahl der verkauften Packstücke, ergeben. Im Zweifel ist die Ware nicht in einem zum Weitertransport ab Bestimmungshafen bestimmten Container zu verschiffen. Bei Trockenfrüchten und Schalenobst ist der Inhalt jedes einzelnen Containers besonders zu markieren.
§ 41 Verschiffungsanzeige
(1) Der Verkäufer hat den Namen des Schiffes, mit welchem die vertraglich zu liefernde Ware verladen wurde, dem Käufer aufzugeben (Verschiffungsanzeige); wird die Ware in einem Container befördert, so hat der Verkäufer dem Käufer zugleich die Nummer des Containers mitzuteilen. Bei Gewürzen hat der Verkäufer auch das Datum des Konnossements und die Markierung der Ware dem Käufer aufzugeben.
(2) Bei Übernahme der Ware in europäischen Häfen der Ostsee, der Nordsee und des Atlantischen Ozeans, in Häfen des Mittelländischen und Schwarzen Meeres sowie der Ostküste Nordamerikas einschließlich der Großen Seen hat der Verkäufer die Verschiffungsanzeige spätestens am dritten Geschäftstag nach der Abladung zu erstatten. Wird die Anzeige erst nach Ablauf dieser Frist erstattet und entsteht infolgedessen dem Käufer nachweislich ein Schaden, so hat der Verkäufer den Schaden zu ersetzen. Fällig wird die Verpflichtung zur Erstattung der Verschiffungsanzeige spätestens am dritten Geschäftstag nach Ablauf der Abladezeit.
(3) Bei Übernahme der Ware in anderen Häfen hat der Verkäufer die Verschiffungsanzeige spätestens am dritten Geschäftstag nach Ablauf der Abladezeit zu erstatten. Ist schwimmende Ware verkauft, so beginnt die Frist mit Ablauf des Tages, an welchem der Vertrag geschlossen wurde.
(4) Durch Absendung der Verschiffungsnazeige wird der Kauf auf die darin bezeichnete Ware beschränkt. Der Verkäufer darf nur solche Ware liefern, die gemäß der Verschiffungsanzeige verschifft worden ist. Unwesentliche Fehler der Anzeige schaden dem Verkäufer nicht.
(5) Die Erstattung der Verschiffungsanzeige ist eine Hauptleistung im Sinne der §§ 17, 18.
(6) Der Agent des Verkäufers und der Makler, der das Geschäft vermittelt hatte, gelten als bevollmächtigt zur Entgegennahme und zur Erstattung der Verschiffungsanzeige.
§ 42 Dokumente
(1) Der Verkäufer hat dem Käufer eines der folgenden Abladedokumente, ein Konnossement, einen Konnossements-Teilschein, einen Kai-Teilschein oder einen Lieferschein der Reederei zu liefern. Das Abladedokument muß den Abladehafen, den Tag der Abladung, den Namen des Schiffes, den Bestimmungshafen, ferner die Gattung und die Menge der Ware bezeichnen; war Beförderung in einem Container vereinbart, so hat das Abladedokument die Container-Nummer zu enthalten und erkennen zu lassen, ob der Container zur Weiterversendung ab Bestimmungshafen bestimmt ist. Außerdem hat der Verkäufer eine Rechnung und gegebenenfalls die in § 8a bezeichneten Urkunden zu liefern. Bei CIF-Geschäften ist der Versicherungsschein beizufügen, welcher die Versicherung der Ware in Höhe des Kaufpreises zuzüglich 10 % imaginären Gewinns gemäß den Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen (ADS) nebst Zusatzbestimmungen in jeweils neuester Fassung einschließlich Beschädigung ohne Franchise und einschließlich des Kriegsrisikos oder eine gleichwertige Versicherung nachweist; soweit die Prämie für das Kriegsrisiko ½ % übersteigt, hat der Käufer sie dem Verkäufer zu vergüten. Sämtliche Dokumente müssen inhaltlich dem Kaufvertrag entsprechen. Bei Gewürzen dürfen Konnossemente, Konnossements-Teilscheine und Lieferscheine keinen Auslieferungsstempel der Reederei tragen. Im übrigen sind Konnossemente, Konnossements-Teilscheine und Lieferscheine auch dann andienbar, wenn sie einen Auslieferungsstempel der Reederei tragen.
(2) Dokumente, in denen eine vertragswidrige Abladung, eine vertragswidrige Beförderung, eine vertragswidrige Beschaffenheit oder eine vertragswidrige Menge der Ware bekundet wird (unrichtige Dokumente), ferner solche Dokumente, welche den Erfordernissen des Absatzes 1 in sonstiger Hinsicht nicht genügen oder denen nicht alle gemäß Absatz 1 und 4 oder nach besonderer Vereinbarung zu liefernden Dokumente beigefügt sind (unvollständige Dokumente), braucht der Käufer nicht als Erfüllung anzunehmen. Zu den unrichtigen Dokumenten gehören bei Gewürzen auch Konnossemente, Konnossements-Teilscheine und Lieferscheine, die einen Auslieferungsstempel der Reederei tragen.
(3) Der Verkäufer hat die Dokumente dem Käufer unverzüglich nach Erstattung der Verschiffungsanzeige zu liefern. Fällig wird diese Verpflichtung für Trockenfrüchte und Schalenobst spätestens am ersten Geschäftstag, der dem Tage folgt, an welchem die Entlöschung des Schiffes im Bestimmungshafen beendet wurde. Für sonstige Ware wird diese Verpflichtung spätestens fällig, wenn das Schiff den Bestimmungshafen erreicht.
(4) Werden die Dokumente erst angeboten, nachdem das Schiff länger als einen Geschäftstag im Bestimmungshafen entlöscht ist, muß ihnen eine Bescheinigung des Verkäufers und jedes Vorverkäufers beigefügt werden, aus der ersichtlich ist, wie lange jeder die Dokumente nach Beendigung der Entlöschung im Besitz gehabt hat. Kein Verkäufer darf die Dokumente während dieser Zeit länger als einen Geschäftstag in seinem Besitz halten; jeder Verkäufer hat sie vielmehr schnellstens an seinen Käufer weiterzugeben und auf dem schnellsten für ihn zumutbaren Wege zu befördern.
(5) Werden die Dokumente erst angeboten, nachdem das Schiff länger als einen Geschäftstag im Bestimmungshafen entlöscht ist, gilt für Trockenfrüchte und Schalenobst anstelle von Absatz 4: Auf ein vor dem Angebot vertragsmäßiger Dokumente vom Käufer gestelltes Verlangen muß den Dokumenten eine Bescheinigung des Verkäufers und jedes Vorverkäufers, der die Dokumente später als am ersten Geschäftstag nach Beendigung der Entlöschung und nach Zugang des entsprechenden Verlangens seines Käufers weitergegeben hat, beigefügt werden, aus welcher ersichtlich ist, wie lange jeder die Dokumente nach Beendigung der Entlöschung im Besitz gehabt hat. Diese Verpflichtung des Verkäufers entfällt, wenn er bei Zugang des Verlangens die vertragsmäßigen Dokumente schon an den Käufer weitergegeben hatte und dies dem Käufer unverzüglich mitteilt. Kein Verkäufer darf die Dokumente während dieser Zeit länger als einen Geschäftstag in seinem Besitz halten. Jeder Verkäufer darf die Dokumente nach seiner Wahl durch die Post oder durch Vermittlung einer Bank an seinen Käufer weitergeben; die Dauer dieser Beförderung zählt nicht als Besitz eines Verkäufers.
(6) Die Lieferung der Dokumente und die Lieferung der in den Absätzen 4 und 5 bezeichneten Bescheinigungen sind Hauptleistungen im Sinne der §§ 17, 18.
§ 43 Abruf
(1) Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so ist die abgerufene Menge innerhalb von 14 Tagen nach Abruf abzuladen; ist innerhalb der zweiten Hälfte dieser Frist kein Schiffsraum verfügbar, genügt die Verladung mit dem nächsten abgehenden Schiff. Der Käufer darf wirtschaftlich vertretbar bemessene Teilmengen abrufen. Ist für den Abruf keine Frist vereinbart, so muß der Käufer innerhalb angemessener Zeit abrufen. Der Abrf ist eine Hauptleistung im Sinne der §§ 17, 18.
(2) Ist Lieferung auf Abruf bedungen und zugleich für die Abladung eine Frist vereinbart, so darf der Käufer zwischen Beginn der Abladezeit und 14 Tagen vor Ende der Abladezeit nach seinem Belieben die Gesamtmenge oder wirtschaftlich vertretbar bemessene Teilmengen abrufen. Der Käufer hat spätestens 14 Tage vor Ende der Abladezeit die Gesamtmenge abzurufen; wird nicht rechtzeitig abgerufen, so kann der Verkäufer ohne Abruf abladen.
(3) Ist Beförderung in Containern vereinbart, so ist als Teilmenge mindestens ein voller Container abzurufen.
§ 44 Vertragswidrige Abladung. Vertragswidrige Beförderung
(1) Ergibt sich die Verschiffungsanzeige, daß die darin bezeichnete Ware nicht rechtzeitig oder in sonstiger Hinsicht nicht vertragsgemäß abgeladen worden ist oder befördert wird, kann der Käufer nach seiner Wahl ohne weiteres vom Vertrage zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder die Ware als Erfüllung annehmen und daneben Ersatz des durch die Verletzung des Vertrages entstandenen Schadens verlangen. Der Verkäufer kann dem Käufer nach Zugang der Verschiffungsanzeige eine Frist für die Wahl eines dieser Rechte bestimmen. Erklärt der Käufer sich nicht fristgemäß, steht ihm nur der Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu. Die Frist muß mindestens drei Geschäftstage betragen.
(2) Wird Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt, sind für die Berechnung des Schadens die Absätze 4 bis 6 des § 17 anzuwenden. Maßgebliche Zeit ist der erste Geschäftstag nach Zugang der Erklärung des Käufers, daß er Schadensersatz wegen Nichterfüllung wähle, spätestens der erste Geschäftstag nach Ablauf einer vom Verkäufer gemäß Absatz 1 bestimmten Frist.
§ 45 Vertragswidrige Dokumente
(1) Hat der Verkäufer von Gewürzen unrichtige Dokumente angeboten, so kann der Käufer ohne weiteres nach seiner Wahl vom Vertrage zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Weitere Erfüllungsversuche des Verkäufers (zweite Andienungen) sind ausgeschlossen. Für die Berechnung des Schadens sind die Absätze 4 bis 6 des § 17 anzuwenden. Maßgebliche Zeit ist der erste Geschäftstag nach Zurückweisung der unrichtigen Dokumente. Statt des Rücktritts und der Forderung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Käufer die Lieferung richtiger Dokumente verlangen, wenn er dies innerhalb von drei Geschäftstagen nach der Andienung der Dokumente dem Verkäufer erklärt. Soweit der Verkäufer von Gewürzen unvollständige Dokumente angeboten hat, darf und muß er diese vervollständigen oder durch weitere Dokumente ergänzen.
(2). Hat der Verkäufer sonstiger Ware unrichtige oder unvollständige Dokumente angeboten und hat der Käufer die Annahme solcher Dokumente verweigert, sind zweite Andienungen des Verkäufers nicht ausgeschlossen. Zur Andienung richtiger und vollständiger Dokumente kann der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist bestimmen. Ist die Frist abgelaufen, kann er nach seiner Wahl vom Vertrage zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn nicht die Leistung rechtzeitig bewirkt worden ist. Die Frist muß mindestens drei Geschäftstage betragen; sie ist schriftlich, telegrafisch, durch Fernschreiben oder durch Fernkopie zu bestimmen. Für die Berechnung des Schadens sind die Absätze 4 bis 6 des § 17 anzuwenden.
§ 46 Untersuchte Partien
Eine Partie, welche entgegen dem Verbot des § 36 untersucht wurde, braucht der Käufer als Erfüllung nicht anzunehmen. Hat der Verkäufer eine solche Partie angedient, kann der Käufer ohne weiteres nach seiner Wahl insoweit vom Vertrage zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Für die Berechnung des Schadens sind die Absätze 4 bis 6 des § 17 anzuwenden. Maßgebliche Zeit ist der erste Geschäftstag nach Zurückweisung der Dokumente.
§ 47 Verzögerung der Weitergabe von Dokumenten
Hält ein Verkäufer die in § 42 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5 Satz 4 bestimmte Frist nicht ein, so hat er seinem Käufer den durch die Verzögerung nachweislich entstehenden Schaden zu ersetzen. Ein in einer Kette stehender Verkäufer hat seinem Käufer auch den Schaden zu ersetzen, der diesem durch die Säumnis eines Vorverkäufers nachweislich entsteht.
§ 48 Vertragswidrige Ware. Rechte des Käufers
(1) Ist die Ware bei Übergang der Gefahr auf den Käufer vertragswidrig beschaffen, so gelten die Bestimmungen des § 19.
(2) Soweit ein Gattungsmangel vorliegt, kann der Käufer nach seiner Wahl ohne Bestimmung einer Frist vom Vertrage zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Für die Berechnung des Schadens sind die Absätze 4 bis 6 des § 17 anzuwenden. Maßgebliche Zeit ist der Tag, an welchem der Käufer dem Verkäufer mitteilt, daß die Ware nicht vertragsmäßig ausgefallen sei.
(3) Hat der Käufer die Ware wegen eines Gattungsmangels zurückgewiesen (§ 19 Abs. 5) oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangt (§ 19 Abs. 3), so hat er die Ware dem Verkäufer am Ort des Bestimmungshafens zurückzuliefern. Das gilt auch dann, wenn der Empfänger die Ware vor deren Untersuchung (§ 49) vom Bestimmungshafen an einen anderen Ort verbracht hatte.
§ 49 Vertragswidrige Ware. Obliegenheiten des Käufers
(1) Wurde die Ware in einem Container befördert und versendet der Empfänger denselben Container mit der darin verbliebenen Ware alsbald nach der Löschung vom Bestimmungshafen an einen anderen Ort, so hat der Käufer die Ware unverzüglich zu untersuchen, nachdem der Container auf dem von dem letzten Empfänger für die Ausladung der Ware vorgesehenen Platz angekommen ist.
(2) Wurde die Ware in einem Container befördert und hat der Empfänger den Container mit der darin verbliebenen Ware nicht alsbald nach der Löschung vom Bestimmungshafen an einen anderen Ort versandt, so hat der Käufer die Ware unverzüglich zu untersuchen, nachdem sie im ordungsmäßigen Geschäftsgang auf dem Kai des Bestimmungshafens oder auf einem Lager am Ort des Bestimmungshafens hätte ausgeladen werden können.
(3) In allen anderen Fällen hat der Käufer die Ware unverzüglich zu untersuchen, sobald die Entlöschung des Schiffes beendet ist und soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist. Zeigt der Verkäufer dem Käufer schon vorher an, daß die Ware gelöscht ist, so beginnt die Frist für die Untersuchung mit dem Zugang dieser Anzeige. Die Frist für die Untersuchung der Ware beginnt in keinem Fall, bevor der Käufer die Dokumente erhalten hat.
(4) Zeigt sich eine vertragswidrige Beschaffenheit der Ware, so hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen, daß die Ware nicht vertragsmäßig ausgefallen sei. Diese Frist gilt in jedem Falle als gewahrt, wenn die Rüge dem Verkäufer innerhalb von drei Geschäftstagen nach Beginn der Untersuchungsfrist zugeht. Unterläßt der Käufer die rechtzeitige Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß die vertragswidrige Beschaffenheit bei ordnungsmäßiger Untersuchung nicht erkennbar war. Hat der Käufer die Ware weiterverkauft und die Dokumente entsprechend weitergegeben, so genügt es zur Wahrung seiner Rechte, wenn er die ihm von seinem Abnehmer erstattete Anzeige unverzüglich weitergibt. Er hat für die rechtzeitige Erstattung der Anzeige durch seinen Abnehmer und dessen Nachkäufer dem Verkäufer einzustehen.
(5) Hat im Falle des Absatzes 1 das mit der Weiterversendung beauftragte Unternehmen dem letzten Empfänger die Ware abgeliefert, so gilt die Ware als genehmigt, wenn der Käufer oder ein Nachkäufer die Ware an einem Platz außerhalb des Bestimmungsortes verbringt, bevor ein Gutachten nach der Verfahrensordnung für Sachverständige erstattet worden ist; die Ware gilt nicht als genehmigt, wenn die vertragswidrige Beschaffenheit bei ordnungsmäßiger Untersuchung nicht erkennbar war. Im Falle des Absatzes 2 gilt das gleiche, wenn der Käufer oder ein Nachkäufer die Ware von dem Platz, an welchem sie ausgeladen war, fortgenommen hat, bevor ein Gutachten nach der Verfahrensordnung für Sachverständige erstattet worden ist. In den Fällen des Absatzes 3 gilt
das gleiche, wenn ein Käufer oder ein Nachkäufer die Ware vom Kai fortgenommen hat, bevor ein Gutachten nach der Verfahrensordnung für Sachverständige erstattet worden ist.
(6) Wird der Käufer durch Umstände, die er nicht zu vertreten hat, an der Untersuchung der Ware oder an der Abgabe der Erklärung gehindert, so hat er dies dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Unterläßt der Käufer die rechtzeitige Anzeige, so kann er sich auf diese Umstände nicht berufen. Hatte der Verkäufer einen solchen Umstand zu vertreten, so braucht der Käufer zur Erfüllung der in Absatz 1 bis 4 bezeichneten Obliegenheiten nichts zu tun, solange der Verkäufer ihm nicht angezeigt hat, daß dieses Hindernis beseitigt ist.
§ 50 Fehlmengen. Obliegenheiten des Käufers
Der letzte Käufer hat die Gewichtsliste binnen zehn Geschäftstagen nach deren Datum an seinen Verkäufer weiterzugeben. Die anderen in der Kette stehenden Käufer haben die Gewichtsliste unverzüglich ihren jeweiligen Verkäufern weiterzugeben. Werden diese Fristen für die Weitergabe der Gewichtsliste nicht eingehalten, gilt das im Konnossement angegebene Gewicht als anerkannt; jeder Käufer hat für die rechtzeitige Weitergabe der Gewichtsliste durch seinen Abnehmer und dessen Nachkäufer einzustehen. Der Anspruch auf Vergütung von Fehlmengen verjährt in sechs Monaten nach Beendigung der Entlöschung des Schiffes.
§ 51 Akkreditiv
(1) Haben die Parteien für die Zahlung des Kaufpreises die Stellung eines Akkreditivs vereinbart, so ist der Käufer dafür verantwortlich, daß die Bank den Verkäufer zehn Tage vor Beginn der Abladezeit von der Verfügbarkeit des Geldes benachrichtigt; wird der Vertrag später als am elften Tage vor Beginn der Abladezeit geschlossen, ist der Käufer dafür verantwortlich, daß die Bank den Verkäufer sofort von der Verfügbarkeit des Geldes benachrichtigt.
(2) Die Sorge für den rechtzeitigen Eingang der Benachrichtigung ist eine Hauptleistung im Sinne der §§ 17, 18.
II. EINFUHRGESCHÄFTE ÜBER LAND. VERSENDUNG
§ 52 Begriff. Anzuwendende Vorschriften
Ist vereinbart, daß der Verkäufer die Ware auf der Eisenbahn über eine nationale Grenze zu versenden hat (Waggon-Einfuhrgeschäft), oder ist vereinbart, daß der Verkäufer die Ware mit einem Kraftfahrzeug über eine nationale Grenze zu versenden hat (LKWEinfuhrgeschäft), so gelten die Vorschriften der §§ 52 bis 65.
§ 52a Beförderung
In einem Container darf und muß die Ware nur befördert werden, wenn dies besonders vereinbart worden ist. Eine solche Vereinbarung kann sich auch aus den Umständen, insbesondere aus der Anzahl der verkauften Packstücke, ergeben. Bei Trockenfrüchten und Schalenobst ist der Inhalt jedes einzelnen Containers besonders zu markieren.
§ 53 Ausfuhrabgaben. Verzollungsgebühren. Ausladungskosten
(1) Die mit der Ausfuhr aus dem Lieferland verbundenen Abgaben trägt der Verkäufer, und zwar auch dann, wenn solche Abgaben unterwegs erhoben werden. Das gilt insbesondere für die bei der Ausfuhr aus Italien erhobenen Abgaben (“doganali italiani”).
(2) Die Kosten der Ausladung trägt stets der Käufer.
§ 54 Erfüllungsort. Gefahrübergang
(1) Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung ist der Verladeort. Bei Waggon-Einfuhrgeschäften geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Eisenbahn die Ware mit dem Frachtbrief zur Beförderung angenommen hat. Bei LKW-Einfuhrgeschäften geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Frachtführer die Ware zur Beförderung übernommen hat. In beiden Fällen geht die Gefahr auf den Käufer erst dann über, wenn außerdem der Wille des Verkäufers, daß die zur Beförderung angenommene Ware für den Käufer bestimmt sei, äußerlich klar erkennbar geworden ist. Bei Trockenfrüchten und Schalenobst trägt der Käufer die Gefahr eines auf der Reise entstehenden Schwundes nur bis zu 1% des Abgangsgewichtes; die Reise ist beendet, wenn der Waggon oder das Kraftfahrzeug auf dem vom letzten Empfänger für die Ausladung der Ware vorgesehenen Platz angekommen ist.
(2) § 9 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
§ 55 Gewicht. Beweislast
Die Richtigkeit des auf dem Frachtbrief vom Versender deklarierten Abgangsgewichtes wird vermutet. Hat sich das Gewicht von Trockenfrüchten oder Schalenobst auf der Reise vermindert, so wird zugunsten des Käufers vermutet, daß der gesamte Gewichtsverlust auf natürlichem Schwund beruht; die Reise ist beendet, wenn der Waggon oder das Kraftfahrzeug auf dem vom letzten Empfänger für die Ausladung der Ware vorhergesehenen Platz angekommen ist.
§ 56 Destinationsvorbehalt
(1) Wird dem Käufer die Aufgabe des Bestimmungsortes oder die Aufgabe des Empfängers oder beides (Destination) vertraglich vorbehalten, so darf der Verkäufer die Ware nur in Übereinstimmung mit einer solchen Aufgabe verladen. Der Käufer ist verpflichtet, die vorbehaltene Erklärung zwei Wochen vor Beginn der Verladezeit oder der Lieferzeit, frühestens jedoch am dritten Geschäftstag nach Vertragsschluß abzugeben. Diese Erklärung ist eine Hauptleistung im Sinne der §§ 17, 18.
(2) Zur Entgegennahme der Destinationserklärung des Käufers gelten der Agent des Verkäufers und der Makler, der das Geschäft vermittelt hatte, als bevollmächtigt.
§ 57 Verladezeit. Lieferzeit
(1) Ist bei Waggon-Einfuhrgeschäften für die Verladung eine Frist vereinbart, so muß die Ware innerhalb dieser Frist von der Eisenbahn mit dem Frachtbrief zur Beförderung angenommen sein; maßgeblich ist das Datum des dem Frachtbrief aufgedruckten Tagesstempels des Versandbahnhofs. Ist bei LKW-Einfuhrgeschäften für die Verladung eine Frist vereinbart, so muß die Ware innerhalb dieser Frist vom Frachtführer zur Beförderung übernommen worden sein und auf das Kraftfahrzeug gelangt sein. Wann der Verkäufer die Ware innerhalb dieser Fristen verladen läßt, steht in seinem Belieben. Die Verladung ist eine Hauptleistung im Sinne der §§ 17, 18. Wird die Verladezeit nicht eingehalten, so stehen dem Käufer die in § 17 bestimmten Rechte zu, ohne daß er dem Verkäufer eine Frist gemäß § 17 Abs. 2 und 3 bestimmt hat.
(2) Ist "prompte" Verladung vereinbart, so hat der Verkäufer binnen zehn Tagen nach Abschluß des Kaufvertrages zu verladen.
(3) Hat der Verkäufer sich verpflichtet, die Ware innerhalb bestimmter Frist zu liefern, so hat er die Ware dem Käufer innerhalb dieser Frist am Bestimmungsort zu verschaffen.
§ 58 Verladeanzeige. Konzentration
(1) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Umstände der Verladung mitzuteilen (Verladeanzeige). Das sind
- bei Waggon-Einfuhrgeschäften: Die verladene Menge, das Datum des dem Frachtbrief aufgedrückten Tagesstempels des Versandbahnhofs, die Nummer des Waggons, mit welchem die Ware verladen wurde, und gegebenenfalls die Nummer des Containers.
- bei LKW-Einfuhrgeschäften: Die verladene Menge, der Tag der Verladung, der Name des Frachtführers, das amtliche Kennzeichen des LKW, mit welchem die Ware verladen wurde, und gegebenenfalls die Nummer des Containers.
(2) Bei Verladungen in Europa und den Schwarzmeerländern hat der Verkäufer die Verladeanzeige spätestens am dritten Geschäftstag nach der Verladung zu erstatten. Wird die Anzeige erst nach Ablauf dieser Frist erstattet und entsteht infolgedessen dem Käufer nachweislich ein Schaden, so hat der Verkäufer den Schaden zu ersetzen. Fällig wird die Verpflichtung zur Erstattung der Verladeanzeige spätestens am dritten Geschäftstag nach Ablauf der
Verladezeit.
(3) Bei sonstigen Verladungen hat der Verkäufer die Verladeanzeige spätestens am dritten Geschäftstag nach Ablauf der Verladezeit zu erstatten.
(4) Die Erstattung der Verladeanzeige ist eine Hauptleistung im Sinne der §§ 17, 18.
(5) Durch die Verladeanzeige wird der Kauf auf die darin bezeichnete Ware beschränkt. Der Verkäufer darf nur solche Ware liefern, die gemäß der Verladeanzeige versandt worden ist. Unwesentliche Fehler der Anzeige schaden dem Verkäufer nicht.
(6) Der Agent des Verkäufers und der Makler, der das Geschäft vermittelt hatte, gelten als bevollmächtigt zur Entgegennahme und zur Erstattung der Verladeanzeige.
(7) Die im Absatz 1 bestimmte Anzeige hat der Verkäufer dem Käufer auch dann zu erstatten, wenn auf eine Abtretung oder eine Anweisung des Käufers unmittelbar an einen Dritten verladen wird.
§ 59 Eigene und fremde Verladung
Der Verkäufer darf auch Ware liefern, die von einem Dritten zur Beförderung aufgeliefert wurde.
§ 60 Lieferung auf Abruf
(1) Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Verkäufer die abgerufene Menge innerhalb von 2 Wochen nach Abruf zu verladen. Der Käufer darf wirtschaftlich vertretbar bemessene Teilmengen abrufen. Ist für den Abruf keine Frist vereinbart, so muß der Käufer innerhalb angemessener Zeit abrufen.
(2) Ist Lieferung auf Abruf bedungen und zugleich für die Verladung eine Frist vereinbart, so darf der Käufer zwischen Beginn der Verladezeit und zwei Wochen vor Ende der Verladezeit nach seinem Belieben die gesamte Menge oder wirtschaftlich vertretbar bemessene Teilmengen abrufen. Der Käufer hat spätestens zwei Wochen vor Ende der Verladezeit die gesamte Menge abzurufen; wird nicht rechtzeitig abgerufen, so kann der Verkäufer ohne Abruf verladen.
(3) Ist Beförderung in Containern vereinbart, so ist als Teilmenge mindestens ein voller Container abzurufen.
(4) Der Abruf ist eine Hauptleistung im Sinne der §§ 17, 18.
§ 61 Kasse gegen Dokumente. Akkreditiv
(1) Ist die Klausel "Kasse gegen Dokumente" vereinbart, so hat der Käufer den vereinbarten Kaufpreis Zug um Zug gegen Übergabe folgender Urkunden zu zahlen:
– bei allen Einfuhrgeschäften gegebenenfalls gegen Übergabe der in § 8a bezeichneten Urkunden,
– bei Waggon-Einfuhrgeschäften gegen Übergabe des Frachtbriefdoppels und der Rechnung des Verkäufers,
– bei LKW-Einfuhrgeschäften gegen Übergabe der ersten Ausfertigung des Frachtbriefes (Artikel 5 CMR) und der Rechnung des Verkäufers; im Frachtbrief muß vom Absender vermerkt sein, daß bereits seit dessen Ausstellung dem Empfänger das Verfügungsrecht zusteht (Artikel 12 Absatz 3 CMR). Bei Verladung in Ländern, die dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) nicht beigetreten sind, ist gegen entsprechende Urkunden zu zahlen. Gegen Übergabe gleicher Dokumente ist aus einem etwa
vereinbarten Akkreditiv zu zahlen.
(2) Der Käufer hat keinen klagbaren Anspruch auf Aushändigung des Frachtbriefdoppels oder der ersten Ausfertigung des Frachtbriefes (Artikel 5 CMR) oder einer entsprechenden Urkunde. Die Übergabe dieser Dokumente ist lediglich eine Bedingung für die in Absatz 1 bestimmte Vorleistungspflicht des Käufers.
§ 62 Vertragswidrige Ware. Obliegenheiten des Käufers
(1) Sobald der Waggon oder das Kraftfahrzeug oder gegebenenfalls der Container auf dem von dem letzten Empfänger für die Ausladung der Ware vorgesehenen Platz angekommen ist, hat der Käufer die Ware unverzüglich zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist. Zeigt sich eine vertragswidrige Beschaffenheit, so hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen, daß die Ware nicht vertragsmäßig ausgefallen ist. Unterläßt der Käufer die rechtzeitige Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß die vertragswidrige Beschaffenheit bei ordnungsmäßiger Untersuchung nicht erkennbar war. Hat der Käufer die Ware weiterverkauft mit der Verfügung, daß der Nachkäufer die Ware von der Eisenbahn oder von dem Frachtführer zu empfangen habe, so genügt es zur Wahrung seiner Rechte, wenn er die ihm von seinem Käufer erstattete Anzeige unverzüglich weitergibt. Er hat aber für die rechtzeitige Erstattung der Anzeige durch seinen Nachkäufer und dessen Nachkäufer einzustehen.
(2) Hat die Eisenbahn oder der Frachtführer dem Empfänger die Ware abgeliefert, so gilt die Ware als genehmigt, wenn der Käufer oder ein Nachkäufer im Sinne des Absatzes 1 die Ware an einen Platz außerhalb des Bestimmungsortes verbringt, bevor ein Gutachten nach der Verfahrensordnung für Sachverständige erstattet worden ist. Die Ware gilt nicht als genehmigt, wenn die vertragswidrige Beschaffenheit bei ordnungsmäßiger Untersuchung nicht erkennbar war.
§ 63 Fehlmengen. Obliegenheiten des Käufers
Liefert der Verkäufer weniger als er dem Käufer in Rechnung stellt, so muß der Käufer die Minderlieferung bei dem Verkäufer rügen, sobald der Waggon oder das Kraftfahrzeug oder gegebenenfalls der Container auf dem von dem letzten Empfänger für die Ausladung der Ware vorgesehenen Platz angekommen ist. Unterläßt der Käufer die unverzügliche Rüge, so gilt die in der Rechnung angegebene Menge als anerkannt. Hat der Käufer die Ware weiterverkauft mit der Verfügung, daß der Nachkäufer die Ware von der Eisenbahn oder dem Frachtführer zu empfangen habe, so genügt es zur Wahrung seiner Rechte, wenn er die ihm von seinem Käufer erstattete Anzeige unverzüglich weitergibt. Er hat aber für die rechtzeitige Erstattung der Anzeige durch seinen Nachkäufer und dessen
Nachkäufer einzustehen.
§ 64 Einfuhrabgaben bei Rückgängigmachung des Vertrages
Zu den nach Rückgängigmachung des Kaufvertrages vom Verkäufer zu ersetzenden Verwendungen gehören die vom Käufer bezahlten Einfuhrabgaben nur, wenn die vertragswidrige Beschaffenheit der Ware bei ordnungsmäßiger Untersuchung nicht erkennbar war.
§ 65 Standgelder
Jeder Käufer kann verlangen, von seinem Verkäufer so gestellt zu werden, daß er mit Standgeld nicht für die Zeit bis einschließlich des ersten Geschäftstages nach Andienung der Ware belastet wird.
III. EINFUHRGESCHÄFTE ÜBER LAND. ABHOLUNG
§ 66 Begriff. Anzuwendende Vorschriften
Ist vereinbart, daß der Käufer die Ware abzuholen hat, und haben die Parteien vorgesehen, daß die Ware anschließend über eine nationale Grenze befördert werden soll, so gelten die Vorschriften der §§ 66 bis 74.
§ 67 Ausfuhrabgaben. Verzollungsgebühren
Mit der Ausfuhr aus dem Lieferland verbundenen Abgaben trägt der Verkäufer, und zwar auch dann, wenn solche Abgaben unterwegs erhoben werden.
§ 68 Beförderung
(1) In einem Container darf und muß der Verkäufer die Ware zur Abholung nur dann bereithalten, wenn dies besonders vereinbart worden ist. Eine solche Vereinbarung kann sich auch aus den Umständen, insbesondere aus der Anzahl der verkauften Packstücke, ergeben. Bei Trockenfrüchten und Schalenobst ist der Inhalt jedes einzelnen Containers besonders zu markieren.
(2) Im Zweifel hat der Käufer die Ware mit einem Kraftfahrzeug bei dem Verkäufer abholen zu lassen.
§ 69 Erfüllungszeit für Verpflichtungen des Verkäufers
Ist eine Frist für die Abnahme vereinbart, so kann der Käufer nach seinem Belieben jederzeit in dieser Frist die Übergabe der Ware verlangen. Er hat jedoch die Abholung dem Verkäufer rechtzeitig anzukündigen; eine Ankündigungsfrist von drei Geschäftstagen gilt unter allem Umständen als ausreichend.
§ 70 Lieferung auf Abruf
(1) Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Verkäufer die abgerufene Menge innerhalb von zwei Wochen nach Abruf zur Abholung bereitzustellen. Der Käufer darf wirtschaftlich vertretbar bemessene Teilmengen abrufen. Ist für den Abruf keine Frist vereinbart, so muß der Käufer innerhalb angemessener Zeit abrufen.
(2) Ist Lieferung auf Abruf bedungen und zugleich eine Frist für die Abnahme oder für die Übergabe vereinbart, so darf der Käufer zwischen dem Beginn dieser Frisr und zwei Wochen vor Ende dieser Frist nach seinem Belieben jederzeit die gesamte Menge oder wirtschaftlich vertretbar bemessene Teilmengen abrufen. Der Käufer hat spätestens zwei Wochen vor Ende der Abnahme- oder Übergabezeit die gesamte Menge abzurufen.
(3) Ist Beförderung in Containern vereinbart, so ist als Teilmenge mindestens ein voller Container abzurufen.
(4) Der Abruf ist eine Hauptleistung im Sinne der §§ 17, 18.
§ 71 Kasse gegen Dokumente. Akkreditiv
(1) Ist die Klausel "Kasse gegen Dokumente" vereinbart, so hat der Käufer den vereinbarten Kaufpreis Zug um Zug gegen Übergabe einer Rechnung des Verkäufers und einer ordnungsmäßigen Empfangsbestätigung des vom Käufer ermächtigten Transportunternehmens zu zahlen. Die Empfangsbestätigung muß das Transportunternehmen deutlich bezeichnen; sie muß den Stempel oder die Unterschrift des Transportunternehmens tragen. Gegen Übergabe leicher Dokumente ist aus einem etwa vereinbarten Akkreditiv zu zahlen.
(2) Der Käufer hat keinen klagbaren Anspruch auf Aushändigung der in Absatz 1 bezeichneten Empfangsbestätigung. Die Übergabe dieses Dokuments ist lediglich eine Bedingung für die in Absatz 1 bestimmte Vorleistungspflicht des Käufers.
§ 72 Vertragswidrige Ware. Obliegenheiten des Käufers
Die Vorschriften des § 62 sind entsprechend anzuwenden.
§ 73 Fehlmengen. Obliegenheiten des Käufers
Die Vorschriften des § 63 sind entsprechend anzuwenden.
§ 74 Einfuhrabgaben bei Rückgängigmachung des Vertrages
Zu den nach Rückgängigmachung des Kaufvertrages vom Verkäufer zu ersetzenden Verwendungen gehören die vom Käufer bezahlten Einfuhrabgaben nur, wenn die vertragswidrige Beschaffenheit der Ware bei ordnungsmäßiger Untersuchung nicht erkennbar war.
IV. AB-KAI-GESCHÄFTE
§ 75 Anzuwendende Vorschriften
(1) Ist vereinbart, daß der Verkäufer die Ware ab Kai zu liefern hat, so gelten die Vorschriften der §§ 75 bis 88.
(2) Diese Vorschriften gelten auch dann, wenn ab Kai mit einer Bestimmung über die Zeit, den Ort oder die sonstigen Umstände der Abladung (Abladeklausel) verkauft ist.
§ 76 Erfüllungsort.Gefahrübergang
Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung ist der Hafenplatz, ab dessen Kai verkauft wurde. Mit der Abnahme der Ware vom Kai, spätestens mit Ablauf der Empfangszeit geht die Gefahr auf den Käufer über. Der Käufer trägt die Gefahr des Absetzens.
§ 77 Andienung
(1) Der Verkäufer hat dem Käufer die Ware durch Übersendung eines der im folgenden unter a) bis d) bezeichneten Dokumente,
a) eines abgestempelten Konnossements,
b) eines abgestempelten Lieferscheins der Reederei oder des Reedereivertreters,
c) eines Kaiteilscheins mit Annahmestempel der Kaianstalt,
d) eines Lagerscheins oder eines unwiderruflichen Lieferscheins des Kailagerbetriebes,
einer Rechnung und gegebenenfalls der in § 8a bezeichneten Urkunden anzudienen. Wurde nicht "Kasse gegen Dokumente" oder sonstige Vorkasse vereinbart, darf der Verkäufer statt unter der unter a) bis d) genannten Dokumente einen nur von ihm selbst unterzeichneten Lieferschein übersenden. Wurde die Andienung separierter Ware vereinbart, so hat der Verkäufer dem Käufer auch den urkundlichen Nachweis der Separierung zu übersenden.
(2) Ist ab Kai mit Abladeklausel verkauft, so kann der Käufer die Vorlage eines Konnossements oder einer sonstigen Urkunde, durch welche die richtige und rechtzeitige Abladung bewiesen wird, verlangen.
(3) Ist "verzollt" verkauft oder in ähnlicher Weise die Freihaltung des Käufers von Einfuhrabgaben vereinbart und befindet sich die Ware im Freihafen, so hat der Verkäufer dem Käufer zugleich eine Verzollungsaufgabe zu übersenden. In der Verzollungsaufgabe hat der Verkäufer oder ein Vorverkäufer einen Zolldeklaranten oder eine sonstige Firma zu bezeichnen und diese anzuweisen, daß sie die Verzollung besorgt und die Einfuhrabgaben bezahlt. Wird die Verzollungsaufgabe vom Verkäufer ausgestellt, hat dieser sie mit dem Tage der Andienung zu datieren. Das Datum der Verzollungsaufgabe eines Vorverkäufers darf nicht länger als fünf Wochen zurückliegen.
(4) Der Verkäufer kann nur solche Ware andienen, die zur Zeit der Andienung handelsüblich am Kai zur Verfügung liegt. Enthält der Vertrag die Abladeklausel, daß die Ware in einem zum Weitertransport ab Bestimmungshafen bestimmten Container zu befördern sei, braucht der Verkäufer die Ware nicht aus dem Container auszupacken. Hatte sich ein Vermittler (Agent oder Makler) bei Abschluß des Vertrages die Bezeichnung des Verkäufers vorbehalten, so kann der Käufer unverzüglich nach Bekanntgabe des Verkäufers, aber nur bis zur Andienung, bestimmen, daß die Ware zu separieren sei; wird diese Option wirksam erklärt, kann der Verkäufer nur separierte Ware andienen, wogegen der Käufer ihm die Kosten der Separierung zu vergüten hat.
(5) Hatte der Verkäufer unrichtige oder unvollständige Dokumente angeboten und hat der Käufer die Annahme solcher Dokumente verweigert, sind weitere Erfüllungsversuche (zweite Andienung) des Verkäufers nicht ausgeschlossen. Zweite Andienungen sind auch dann nicht ausgeschlossen, wenn ab Kai mit Abladeklausel verkauft ist.
(6) Die Andienung ist eine Hauptleistung im Sinne der §§ 17, 18.
§ 78 Konzentration
Durch die Andienung wird der Kauf auf die darin bezeichnete Ware beschränkt. Der Verkäufer darf nur solche Ware liefern, welche der Andienung entspricht. Ist mit Abladeklausel verkauft, tritt diese Beschränkung auch durch Absendung der Verschiffungsanzeige ein.
§ 79 Begriff des Kais
(1) Der Verkäufer darf die Ware von jedem Kai des vereinbarten Hafenplatzes andienen.
(2) Ist ab Kai Hamburg verkauft, darf der Verkäufer die Ware von jedem im Gebiet des Hamburger Hafens (§ 1 des Hamburgischen Hafengesetzes vom 21.12.1954) belegenen Kai andienen. Ein solcher Kai braucht nicht das Anlegen von Seeschiffen zu ermöglichen. Er muß jedoch mit Belade- und Entladeeinrichtungen für Wasser- und Landfahrzeuge, mit Straßenanschluß, mit einer festumschlossenen Lagerhalle und mit einer Wiegeeinrichtung versehen sein.
§ 80 Empfangszeit
(1) Der Käufer hat die Ware innerhalb von zwei Wochen nach der Andienung abzunehmen (Empfangszeit). Die Abnahme ist eine Hauptleistung im Sinne der §§ 17, 18.
(2) Bis zum Ablauf des dritten Geschäftstages nach der Andienung lagert die Ware auf Kosten des Verkäufers; ist Kasse gegen Dokumente vereinbart, so läuft diese Frist bis zum vierten Geschäftstag nach der Andienung. Nach Ablauf dieser Frist lagert die Ware auf Kosten des Käufers; ist ab Kai Hamburg verkauft, hat der Verkäufer den Käufer so zu stellen, daß dieser für die Dauer von zwei Wochen nach Ablauf der Frist nur das einfache Lagerfeld (§ 4 Abs. 1 des Hamburger Kaitarifs) zu tragen hat.
§ 81 Kaigebühren
Die Umschlagsgebühr (§ 2 des Hamburger Kaitarifs) oder entsprechende Gebühren in anderen Häfen werden vom Verkäufer und vom Käufer je zur Hälfte getragen. Die Wiegegebühr (§ 5 des Hamburger Kaitarifs) oder entsprechende Gebühren in anderen Häfen trägt der Verkäufer. Veranlaßt der Käufer, daß die Ware abweichend von der am Kai üblichen Art verwogen wird, gehen die dadurch entstehenden Mehrkosten zu seinen Lasten.
§ 82 Transportschäden
(1) Ware, die auf dem Transport beschädigt wurde und infolgedessen um mehr als 5 % in ihrem Wert gemindert wurde, braucht der Käufer nicht als Erfüllung anzunehmen, wenn der Verkäufer diese Beschädigung bei ordnungsmäßiger Untersuchung erkennen konnte. Wurde eine Partie teilweise auf dem Transport beschädigt, so muß der Käufer den unbeschädigten Teil als Erfüllung annehmen, wenn der Verkäufer ihn bei der Andienung auf die Beschädigung hingewiesen hatte. Hat der Verkäufer diesen Hinweis unterlassen, kann der Käufer die gesamte Partie zurückweisen und Erfüllung dergestalt verlangen, daß der Verkäufer ihm den nicht beschädigten Teil sortiert andient. Nach seiner Wahl kann der Käufer die Ware auch als Erfüllung annehmen und Vergütung ihres Minderwerts verlangen.
(2) Ist die Ware durch die auf dem Transport erlittene Beschädigung um nicht mehr als 5 % in ihrem Wert gemindert, kann der Käufer eine Vergütung des Minderwerts verlangen.
(3) In beiden Fällen kann der Käufer nach seiner Wahl die beschädigte Ware gegen Zahlung des vollen Kaufpreises als Erfüllung annehmen und zugleich verlangen, daß der Verkäufer ihm die Ansprüche gegen den transportversicherer abtritt und ihm den Versicherungsschein überläßt.
§ 83 Vertragswidrige Ware. Obliegenheiten des Käufers
(1) Der Käufer hat die Ware am Kai zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist. Zeigt sich eine vertragswidrige Beschaffenheit, so hat der Käufer dem Verkäufer binnen dreier Geschäftstage nach der Andienung anzuzeigen, daß die Ware nicht vertragsgemäß ausgefallen ist. Eine längere Frist gilt auch dann nicht, wenn mit der Klausel "Kasse gegen Dokumente" verkauft ist. Bei Gewürzen beträgt die Rügefrist sieben Geschäftstage.
(2) Wurde die Ware in einem Container angedient und versendet der Empfänger denselben Container mit der darin verbliebenen Ware innerhalb der Empfangszeit an einen anderen Ort, so hat der Käufer die Ware unverzüglich zu untersuchen, nachdem der Container auf dem von dem letzten Empfänger für die Ausladung der Ware vorgesehenen Platz angekommen ist. Wurde die Ware in einem Container angedient und hat der Empfänger den Container mit der darin verbliebenen Ware nicht innerhalb der Empfangszeit an einen anderen Ort versandt, so hat der Käufer die Ware unverzüglich zu untersuchen, sobald sie nach Ablauf der Empfangszeit im ordnungsmäßigen
Geschäftsgang auf dem Kai oder auf einem Lager am Ort des Kais hätte ausgeladen werden können.
(3) Unterläßt der Käufer die rechtzeitige Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß die vertragswidrige Beschaffenheit bei ordnungsmäßiger Untersuchung nicht erkennbar war.
(4) Wird der Käufer an der Untersuchung der Ware oder der Abgabe der Erklärung durch höhere Gewalt oder durch von dem Verkäufer zu vertretende Umstände gehindert, so hat er dieses dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Der Lauf der in Absatz 1 bestimmten Frist beginnt in solchem Fall, wenn der Verkäufer dem Käufer anzeigt, daß das Hindernis beseitigt sei.
§ 84 Untergewichte und sonstige Fehlmengen
(1) Die vom Käufer erteilte Empfangsbescheinigung beweist unwiderleglich die Auslieferung der darin bezeichneten Menge. Diese Vorschrift gilt nicht für Gewürze.
(2) Ein Untergewicht kann der Käufer nur durch Vorlage einer vom Kai gelieferten Gewichtsliste beweisen. Dies gilt nicht, wenn die Ware in einem Container angedient wurde und nicht am Kai aus dem Container ausgeladen worden ist.
§ 85 "Verzollt"
(1) Wird "verzollt" oder mit ähnlicher Klausel verkauft, so hat der Verkäufer sämtliche Einfuhrabgaben zu tragen, wenn ein Käufer oder ein Nachkäufer die in der Verzollungsaufgabe bezeichnete Firma innerhalb von sechs Wochen ab Datum der Verzollungsaufgabe um Verzollung ersucht hat. Wird diese Frist nicht eingehalten, so braucht der Verkäufer nur die Einfuhrabgaben zu tragen, die er zu tragen gehabt hätte, wenn die Ware am letzten Tage der Sechs-Wochen-Frist verzollt worden wäre. § 11 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort unter Nummer 1 bestimmte Zeit nicht vor Ablauf der in Satz 1 bezeichneten Sechs-Wochen-Frist endet.
(2) Der Verkäufer hat dafür einzustehen, daß eine Einfuhrlizenz, deren Notwendigkeit bei Vertragsabschluß bekannt war, während der in Absatz 1 bezeichneten Sechs-Wochen-Frist besteht. Der Verkäufer ist ferner verpflichtet, die für die Verzollung entstehenden Kosten zu tragen. Wird die von ihm verkaufte Menge nicht im ganzen verzollt, so hat er nur die Kosten bis zur dritten Zollabfertigung zu tragen.
(3) Derjenige Nachkäufer, welcher sich durch den Besitz der Verzollungsaufgabe des Verkäufers legitimiert, erwirbt unmittelbar das Recht, von dem Verkäufer die in Absatz 1 und Absatz 2 bezeichneten Leistungen zu fordern. Die Vertragschließenden sind nicht befugt, das Recht des Nachkäufers ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.
§ 86 Ab-Kai-Geschäfte mit Abladeklausel
Ist ab Kai mit Abladeklausel verkauft, so gelten zusätzlich die Bestimmungen der §§ 44, 45. Der Verkäufer wird von der Lieferungsverpflichtung frei, wenn die Ware nach Absendung der Verschiffungsanzeige untergeht; der Verkäufer kann dann den Kaufpreis nicht beanspruchen, aber der Käufer kann nach seiner Wahl verlangen, daß der Verkäufer ihm gegen Zahlung des vollen Kaufpreises die Ansprüche gegen den Transportversicherer abtritt und ihm den Versicherungsschein überläßt.
§ 87 Lieferfrist
(1) Die Vereinbarung einer Lieferfrist macht den Kauf im Zweifel nicht zu einem Fix-Geschäft. Wird die Lieferfrist mit dem Zusatz "ohne Nachfrist" vereinbart, ist im Zweifel ein Fix-Geschäft anzunehmen.
(2) Die Vereinbarung einer Lieferfrist bedeutet nicht, daß nur solche Ware geliefert werden dürfe, die innerhalb der Lieferfrist auf den Kai gelangt war.
§ 88 Ab Kai/Lager
Ist "ab Kai/Lager" oder mit einer ähnlichen Klausel verkauft, so darf der Verkäufer die Ware nach seiner Wahl ab Kai oder ab Lager andienen. Wählt er die Andienung ab Kai, gelten die Vorschriften der §§ 75 bis 88.
V. AB-LAGER-GESCHÄFTE
§ 89 Anzuwendende Vorschriften
(1) Ist vereinbart, daß der Verkäufer die Ware ab Lager zu liefern habe, so gelten die Vorschriften der §§ 89 bis 94. Ergänzend und sinngemäß sind die Vorschriften der §§ 75 bis 88 über die Ab-Kai-Geschäfte anzuwenden.
(2) Dieselben Vorschriften sind in gleicher Weise anzuwenden, wenn "ab Kai/Lager" oder mit einer ähnlichen Klausel verkauft ist und der Verkäufer ab Lager andient.
§ 90 Erfüllungsort. Gefahrübergang
Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung des Verkäufers ist der Ort, an welchem sich das Lager befindet. Mit der Abnahme der Ware, spätestens mit Ablauf der Empfangszeit, geht die Gefahr auf den Käufer über. Der Käufer trägt die Gefahr des Absetzens.
§ 91 "Ab Lager Hamburg"
Ist "ab Lager Hamburg" ohne nähere Ortsbezeichnung verkauft, kann von jedem auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg belegenen Lager geliefert werden.
§ 92 Andienung
Der Verkäufer hat dem Käufer die Ware durch Lieferung eines Lagerscheins oder eines unwiderruflichen Lieferscheins des Lagerhalters anzudienen. Ist nicht "Kasse gegen Dokumente" oder sonstige Vorkasse vereinbart, genügt statt der in Satz 1 bezeichneten Dokumente ein nur von dem Verkäufer selbst unterzeichneter Lieferschein. Ist Kasse gegen Dokumente vereinbart oder wird von einem im Freihafen belegenen Lager angedient, ist eine Rechnung beizufügen.
§ 93 Empfangszeit
(1) Der Käufer hat die Ware innerhalb von zwei Wochen nach der Andienung abzunehmen (Empfangszeit). Die Abnahme ist eine Hauptleistung im Sinne der §§ 17, 18.
(2) Während der Empfangszeit lagert die Ware auf Kosten des Verkäufers.
§ 94 Kosten des Absetzens
Der Käufer trägt die Kosten des Absetzens.
An mehreren Stellen der WVB - §§ 6 (1), 17 (2), 19 (3) und (3a) sowie 21 – wird auf bestimmte Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder des Handelsgesetzbuches (HGB) Bezug genommen. Zum besseren Verständnis des WVB-Textes werden diese Vorschriften nachstehend abgedruckt:
§ 275 BGB Ausschluß der Leistungspflicht
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Mißverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leitungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
§ 346 Abs. 3 Nr. 3 BGB
Die Pflicht zum Ersatz entfällt, wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
§ 439 BGB Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
§ 95 HGB
(1) Nimmt die Partei eine Schlußnote an, in der sich der Handelsmakler die Bezeichnung der anderen Partei vorbehalten hat, so ist sie an das Geschäft mit der Partei, welche ihr nachträglich bezeichnet wird, gebunden, es sei denn, daß gegen diese begründete Einwendungen zu erheben sind.
(2) Die Bezeichnung der anderen Partei hat innerhalb der ortsüblichen Frist, in Ermangelung einer solchen innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist zu erfolgen.
(3) Unterbleibt die Bezeichnung oder sind gegen die bezeichnete Person oder Firma begründete Einwendungen zu erheben, so ist die Partei befugt, den Handelsmakler auf die Erfüllung des Geschäfts in Anspruch zu nehmen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn sich die Partei auf die Aufforderung des Handelsmaklers nicht unverzüglich darüber erklärt, ob sie Erfüllung verlange.
§ 376 HGB
(1) Ist bedungen, daß die Leistung des einen Teils genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist bewirkt werden soll, so kann der andere Teil, wenn die Leistung nicht zu der bestimmten Zeit oder nicht innerhalb der bestimmten Frist erfolgt, von dem Vertrage zurücktreten oder, falls der Schuldner im Verzuge ist, statt der Erfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Erfüllung kann er nur beanspruchen, wenn er sofort nach dem Ablaufe der Zeit oder der Frist dem Gegner anzeigt, daß er auf Erfüllung bestehe.
§ 377 HGB
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.
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